In Dänemark ist die Arbeitslosenversicherung nicht Pflicht. Sie müssen sich deshalb selbst bei einer Arbeitslosenversicherung anmelden, deren Träger in der Regel die Gewerkschaften sind.
Wie viel kostet es?
Eine Vollzeitmitgliedschaft beim Arbeitslosenversicherungsträger 3FA kostet 507 DKK monatlich.
Hinzu kommt der Mitgliedsbeitrag zur Gewerkschaft in Höhe von ca. 460 DKK monatlich.
Beiträge zur Gewerkschaft und Arbeitslosenversicherung sind bei der dänischen Steuerbehörde (SKAT) steuerlich abzugsfähig.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Um Anspruch auf Arbeitslosengeld und Hilfe vonseiten der Arbeitslosenversicherung (A-Kasse) zu haben, müssen Sie laut Gesetz einige Bedingungen erfüllen:
- Mindestens ein Jahr lang Mitglied der A-Kasse sein.
- Eine Einkommensforderung nach 254.328 DKK (2023). Nur Einkommen in Mitgliedschaftszeiträumen können berücksichtigt werden, und Sie können höchstens 21.194 DKK (2023) pro Monat berücksichtigen.
Die Einkommensforderung kann vor dem Hintergrund der lohnsteuerpflichtigen Einnahmen und einkommenssteuerpflichtigen Einnahmen erfüllt werden, aus denen Arbeitsmarktabgaben gezahlt wurden, hierunter auch Löhne und Gehälter oder Gewinne aus selbständiger Tätigkeit.Nachweisen können, dass Ihr Arbeitsverhältnis den Lohn- und Arbeitsbedingungen gehorcht hat, die in Dänemark allgemein gelten.
- Nachweisen können, dass Ihr Lohn dem Lohnniveau gemäß dänischen Tarifverträgen entspricht.
- Ihr Einkommen muss ans Einkommensregister bei der Steuerbehörde SKAT berichtet sein.
Falls Sie einen Lohn beziehen, der weit unterhalb des Stundensatzes gemäß dem einschlägigen Tarifvertrag liegt, kann dies zur Folge haben, dass Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben können. Wenden Sie sich an Ihre örtliche 3F-Gewerkschaft, um Näheres über das Regelwerk zu erfahren, damit Missverständnisse ausgeräumt werden können.
Um Arbeitslosengeld in Dänemark beziehen zu können, müssen Sie:
- in Dänemark wohnen;
- beim Jobcenter angemeldet sein;
- Arbeit suchen;
- für den dänischen Arbeitsmarkt zu den gleichen Bedingungen wie Dänen zur Verfügung stehen.
Sie dürfen sich jederzeit herzlich gerne an die örtliche 3F-Gewerkschaft wenden, um sich darüber zu informieren, inwieweit die eigenen Lohn- und Arbeitsverhältnisse den tarifvertraglich vorgeschriebenen Anforderungen gerecht werden.
Versicherungszeiten aus anderen Ländern
Zur Erfüllung der Anwartschaft dienende Versicherungs- und Beschäftigungszeiten lassen sich grenzübergreifend zusammenrechnen, solange es sich dabei um EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten oder die Schweiz handelt.
Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:
-
Sie müssen eine Arbeit haben und sich innerhalb von acht Wochen, nachdem Sie sich bei der Arbeitslosenversicherung im jeweils anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz abgemeldet haben, beim hiesigen Versicherungsträger anmelden;
- Sie müssen innerhalb der ersten zwölf Wochen bzw. drei Monate in Dänemark eine Beschäftigungsdauer von 296 Stunden aufweisen (148 Stunden bei Teilzeitversicherung);
- Beschäftigungszeiten im Rahmen der Anmeldung im jeweils anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz müssen steuerlich erfasst worden sein;
- Der Lohn muss dem im jeweiligen Land normalen Lohnniveau entsprechen.
Bitte denken Sie daran, Ihre Lohnzettel und dergleichen einzureichen, die Ihre Beschäftigungszeiten im Ausland belegen können.
Falls Sie innerhalb der letzten fünf Jahre bei einem dänischen Arbeitslosenversicherungsträger angemeldet gewesen sind, entfällt der Anspruch bezüglich der Beschäftigungszeiten.
Sie müssen eine ununterbrochene einjährige Versicherungszeit aufweisen können. Falls Sie obige Bedingungen erfüllen, können Versicherungszeiten aus Ihrem jeweiligen Heimatland dabei mitberücksichtigt werden.